Wertvolle Tipps, wenn Sie ein Haus geerbt haben
Mit beinahe jedem zweiten Nachlass werden den Erben Immobilien vererbt und meist handelt es sich hierbei um ein Haus oder auch mehrere Häuser. Hier erfahren Sie kompakt und in kurzer Lesezeit alles, worauf Sie als Erbe solch einer Haus-Erbschaft achten sollten.
1. Der Erbfall
Bei einem Sterbefall überträgt sich der gesamte Nachlass automatisch auf die rechtmäßigen Erben. Alle Erben sind dabei durch die gesetzliche Erbfolge (also dem verwandtschaftlichen Zusammenhang) und durch eventuelle Verfügungen im Testament des Erblassers festgelegt. Als Erbe gehen zum Zeitpunkt Ihrer Erbschaftsannahme dabei nicht nur sämtliche vorhandenen Besitztümer auf Sie über, sondern als Rechtsnachfolger auch alle Rechte und Pflichten. Dies bedeutet, dass Sie von nun an auch für eventuell zuvor vorhandene und somit von Ihnen geerbte Schulden verantwortlich und auch mit Ihrem eigenen Vermögen dafür haftbar sind. Als Erbe ist es deswegen außerordentlich wichtig, sich genauestens über alle Einzelheiten des Nachlasses zu informieren, um im Fall der Fälle eine Sie eher belastende Erbschaft eventuell sogar auszuschlagen. Sämtliche Gegenstände und Vermögenswerte können Sie hierzu im Nachlassverzeichnis einsehen. Tipp: Regelt man vor dem Ableben bereits gemeinsam das zukünftige Erbe, so hat man dabei nach §1939 die Möglichkeit, einzelne Vermögensvorteile zu übertragen ohne den jeweiligen Vermächtnisnehmer konkret als Erben zu bestimmen. Dieser erhält später dann den oder die festgelegten Vermögensgegenstände, tritt allerdings nicht die Rechtsnachfolge an.
2. Erbe annehmen, Erbe ausschlagen
Egal, ob gesetzlich oder auch testamentarisch bestimmt: Sie sind keinesfalls verpflichtet, eine Erbschaft anzunehmen, sondern haben das Recht, diese auch auszuschlagen. Letzteres sollten Sie natürlich vor allen Dingen bei einem verschuldeten Erbe in Erwägung ziehen. Insbesondere, wenn Sie eine Immobilie wie z.B. ein Wohnhaus erben, sollten Sie sich über die hier zugrunde liegenden Vermögensverhältnisse sehr genau erkundigen. Ist das geerbte Haus mit einer Hypothek belastet? Ist es restlos abbezahlt oder muss es noch weiter finanziert werden? Alles Wichtige hierbei erfahren Sie über die Einträge im Grundbuch, in das jeder Erbberechtigte Einblick nehmen darf. Übersteigen die vorhandenen Schulden bzw. etwaige Restfinanzierungen bezüglich des geerbten Hauses Ihren finanziellen Rahmen, ist es ratsam, das Erbe nicht anzunehmen. Erweist es sich schließlich als sinnvoll, ein Erbe auszuschlagen, so gilt hierfür eine Frist von sechs Wochen, nachdem Sie als Erbe vom Erbfall erfahren haben. Das Ausschlagen Ihrer Erbschaft ist innerhalb dieses Zeitraums wahlweise über das zuständige Amtsgericht oder über einen Notar möglich.
3. Was ist ein Erbschein, wann brauche ich einen Erbschein und wie beantrage ich ihn?
Der Erbschein ist ein Dokument, das Sie als Rechtsnachfolger des Nachlasses legitimiert und Sie zweifelsfrei als Erbe identifiziert. Gegenüber Dritten, wie Versicherungen, Banken oder (im Erbfall einer Immobilie) dem Grundbuchamt, ist er quasi Ihr Ausweispapier, um offiziell über die Erbschaft verfügen zu können. Ein Erbschein ist kostenpflichtig, wobei sich die genauen Kosten aus dem Wert des Erbes berechnen. Beträgt der Nachlasswert z.B. 1 Million Euro, so muss man für den Erbschein etwa 2000 Euro bezahlen. Sie benötigen ihn nur dann, wenn Sie gesetzlicher Erbe sind und Sie über keinen anderen Nachweis wie ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag verfügen. Auch wenn es mehrere Erben gibt, unterschiedliche Testamente vorliegen oder lediglich ein handschriftliches Testament, ist ein Erbschein in der Regel erforderlich. Ihren Erbschein können Sie über einen Notar beantragen lassen oder direkt selbst beim zuständigen Nachlassgericht (also dem Amtsgericht des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen).
Für den Antrag benötigen Sie:
- ein Ausweisdokument (Ihren Personalausweis oder Reisepass)
- die Sterbeurkunde des Erblassers
- einen Beleg über den Nachlasswert (Höhe und Schulden der Erbschaft)
- Name und Anschrift der Miterben (nur bei Erbengemeinschaft)
- Ihre Geburtsurkunde, Heirats- und Scheidungsurkunden (nur bei gesetzl. Erbfolge)
- eine eidesstattliche Versicherung, dass Ihnen keine persönlichen letztwilligen Verfügungen des Erblassers bekannt sind (nur bei gesetzl. Erbfolge)
Bitte beachten Sie, dass Sie einen Erbschein nur beantragen können, wenn Sie das Erbe bereits angenommen haben bzw. dass Sie mit der Antragstellung des Erbscheins das Erbe automatisch annehmen.
4. Grundbucheintrag des geerbten Hauses ändern
Sollten Sie sich letztendlich dafür entschieden haben, die Erbschaft anzunehmen, dann sind Sie von nun an rechtmäßiger Eigentümer des geerbten Hauses. Im Grundbuch ändert sich dies jedoch nicht von selbst, hier ist nach wie vor der Erblasser als Eigentümer verzeichnet. Der Grundbucheintrag des geerbten Hauses ist folglich ab dem Zeitpunkt des Antritts Ihres Erbes unrichtig und muss von Ihrer Seite aus berichtigt werden. Hierfür benötigen Sie keinen Notar. Sie können die Umschreibung des geerbten Hauses auf Sie als Eigentümer entweder schriftlich oder vor Ort beim zuständigen und am jeweiligen Amtsgericht ansässigen Grundbuchamt beantragen. Als Nachweis dient Ihnen sowohl ein Erbschein als auch ein notarielles Testament. Falls Sie beabsichtigen, Ihr geerbtes Haus wieder zu veräußern, so sollten Sie die Änderung des Grundbucheintrags baldmöglichst durchführen – generell jedoch spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Antritt des Erbes, dann ist diese für Sie gebührenfrei. Für die Eigentumsumschreibung ist zudem keine Grunderwerbssteuer von Ihnen zu leisten.
5. Haus geerbt: Verkaufen, vermieten oder doch lieber selbst darin wohnen?
Wenn alle Erbformalitäten abgeschlossen sind, dann gilt es, sich zügig über die zukünftige Nutzung Ihrer neuen Immobilie Gedanken zu machen: Sind Sie mit Ihrer aktuellen Wohnsituation rundum zufrieden und haben wenig oder gar keinen Bedarf, Ihr eben geerbtes Haus selbst zu nutzen? Dann ist der logische nächste Schritt entweder ein Verkauf oder auch ein Vermieten, denn Ihr Haus sollte nicht für längere Zeit unbewohnt und leerstehend sein. Allerdings sind bei beiden Alternativen einige spezifische Dinge zu beachten. Alle Fakten, die Sie hierzu wissen müssen und alles über die jeweiligen Vor- und Nachteile von Hausverkauf und Hausvermietung erfahren Sie ebenfalls hier im Immo-Ratgeber-Blog in unserem nächsten Beitrag „Mein Haus – verkaufen oder vermieten?“
Sollten Sie bereits dazu tendieren, Ihr geerbtes Haus am liebsten zu verkaufen, dann können Sie sich hierzu gerne unverbindlich und kostenfrei von uns beraten lassen.
Ihre Fam. Dullinger

